Besteht ein Versicherungsschutz bei und nach der Rückreise?
Die Gemeinschaftsbestimmungen der EU über die soziale Sicherheit sorgen dafür, dass erworbene Rechte und Versicherungszeiten in den Mitgliedsländern wechselseitig anerkannt werden. Achten Sie darauf, dass für Sie keine versicherungslose Zeit zwischen Ihrer Assistenzzeit und Ihrer nächsten Versicherung in Österreich entsteht, damit Sie nach Ihrer Rückkehrh sofort wieder alle Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen können! Nehmen Sie daher vor dem Ende der Assistenzzeit mit dem Krankenversicherungsträger in Österreich, bei dem Sie nach der Rückkehr versichert sein werden, Kontakt auf und erkundigen Sie sich über die weiteren Schritte der Anrechnung Ihrer im Ausland erworbenen Versicherungszeiten.
Hat die Sprachassistenztätigkeit Auswirkungen auf meinen Pensionsanspruch?
Sollten Sie während Ihrer Tätigkeit Pensionsversicherung gezahlt haben, so gilt für Sie folgende Regelung: Wenn die Dauer des Dienstverhältnisses im Ausland unter 12 Monaten liegt, so wird diese Zeit in die Höhe Ihres Anspruches in Österreich eingerechnet, als hätten Sie die Versicherungszeit in Österreich erworben. Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet und zwar immer unter 12 Monaten, so gilt immer dieselbe Regelung.
(Sollten Sie Ihre Assistenztätigkeit verlängern oder wieder einmal im Ausland tätig sein: Längere Beschäftigungszeiten im Ausland werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen bzw. wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen im Beschäftigungsstaat ausreichen, dann erhalten Sie eine ausländische Teilpension. Diese kann in den meisten Fällen nach Österreich überwiesen werden.)
Bitte bewahren Sie in diesem Zusammenhang unbedingt Ihre Gehaltsnachweise/Lohnzettel auf, um diese eventuell später bei österreichischen Stellen vorweisen zu können!
Wie wird mein Einkommen aus der Sprachassistenztätigkeit versteuert?
Zwischen Österreich und Ihrem Gastland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass Ihr Einkommen in zwei Ländern, dem Herkunftsland und dem Gastland, voll besteuert wird. Sie beziehen als Assistent/in in Ihrem Gastland ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Leider war es uns nicht möglich, vom Finanzamt eine allgemein gültige Information zu steuerlichen Belangen des Einkommens als Sprachassistent/in betreffend zu erhalten, weil jeder Fall individuell (bereits gearbeitet, wie viel verdient, Wohnsitz, etc.) behandelt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich persönlich bereits vor Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Finanzamt, ob Sie in Österreich oder Ihrem Gastland versteuern müssen und welche Unterlagen aus dem Gastland Sie aufbewahren müssen.
Das Gehalt als Fremdsprachenassistent/in wird Ihnen im Gastland von Ihrer Schule ausgezahlt, Die österreichischen Vermittlungsstellen des Assistenzprogramms, das Team von weltweit unterrichten und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verfügen über keine Unterlagen über Ihre Auslandseinkünfte. Eine Einkommensbestätigung kann Ihnen daher in Österreich nicht ausgestellt werden!
Auskünfte erhalten Sie auch in der Abteilung für internationales Steuerrecht im Finanzministerium: Tel: +43 1 514 33 oder im Internet unterwww.bmf.gv.at.